Seit dem 01.08.2022 hat sich die Arbeitgeberpflicht in Deutschland deutlich verschärft – das gilt auch für Arbeitgeber in der Taxibranche. So schreibt die derzeitige Rechtslage es nun vor, prinzipiell jedem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn die wichtigsten Vertragsbedingungen in Schriftform zu übergeben. Wird dies missachtet, kann ein Bußgeld drohen: Bis zu 2.000 Euro sind hier im Falle eines Verstoßes des Arbeitgebers möglich.
Das neue Nachweisgesetz: Was ist neu für Arbeitgeber in der Taxibranche?
Der Bundestag hatte bereits am 23.06.2022 das neue Gesetz verabschiedet, mit der vorhersehbare und transparente Arbeitsbedingungen innerhalb der EU auch ins deutsche Recht übertragen werden. Insbesondere das Nachweisgesetz ist von den am 01.08.2022 in Kraft getretenen Änderungen betroffen – das gilt auch für Betriebe in der Taxi Branche und die Taxiversicherung.
Die neue Nachweispflicht für Unternehmen in der Taxibranche erstreckt sich dabei für sämtliche ab dem 01.August 2022 in Kraft tretenden Arbeitsverhältnisse – das betrifft auch die Taxibranche. Bislang gab es für maximal einen Monat tätige Aushilfskräfte eine Ausnahme, die nun entfällt.
Zudem kann sich die gesetzliche Neuregelung auch über Beschäftigungsverhältnisse erstrecken, die schon vor dem 01. August bestanden hatten. Arbeitnehmer mit älteren Verträgen können somit demnach seitdem eine Ausfertigung mit allen zusätzlichen Angaben zu ihren Pflichten von der Firma verlangen.
Die zusätzlichen nachweispflichtigen Angaben
Ergänzend zu den bisherigen vorgeschriebenen Inhalten nach § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG muss eine Niederschrift ab sofort weitere Angaben zu vertraglichen Bedingungen enthalten. Dazu kommt beispielsweise bei einem befristeten Arbeitsverhältnis das Datum, an dem das Arbeitsverhältnis endet oder auch Angaben zur Dauer der Probezeit. Ebenfalls müssen Angaben zum Arbeitsort sowie auch die jeweils voneinander getrennte Information zu Vergütungsbestandteilen (wie für Überstunden oder Sonderzahlungen) enthalten sein. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer im Schichtbetrieb arbeitet, müssen Angaben zum Schichtrhythmus sowie auch Voraussetzungen über Schichtänderungen und nähere Informationen zum Schichtsystem enthalten sein.
Handelt es sich um Arbeit auf Abruf, bei der die Arbeitszeit variabel ist, sind genauere Angaben dazu zu machen. Dazu zählen beispielsweise die Anzahl der mindestens zu leistenden und vergütenden Arbeitsstunden sowie auch die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden, falls vom Unternehmen so vorgesehen.
Sofern die Firma eine betriebliche Altersvorsorge anbietet, sind die Kontaktdaten des Versorgungsträgers mitzuteilen.
Zu den Pflichtangaben gehört darüber hinaus auch Informationen zum Kündigungsverfahren, sofern das Arbeitsverhältnis beendet wird, ob eine Schriftform vorgesehen ist und welche Fristen für die Kündigung eingehalten werden müssen.
Zu beachten ist außerdem: Wenn ein Arbeitnehmer für mehr als vier zusammenhänge Wochen im Ausland arbeiten muss, ist das Unternehmen dazu verpflichtet, ihm eine Niederschrift mitsamt ergänzenden Angaben zur Auslandstätigkeit zu übergeben, in der alles Wichtige enthalten ist. Das ist in der Taxibranche zwar eher nicht der Fall, aber dennoch relevant.
Zeitpunkt für die Neuregelungen
Gewisse vertragliche Bedingungen muss der Arbeitnehmer spätestens zum ersten Tag der Arbeitsaufnahme als Niederschrift von seiner Firma erhalten. Enthalten sein müssen dabei zwingend alle relevanten Informationen zu den Vertragsparteien, zur Vergütung und zu den Arbeitszeiten. Alle anderen vorgeschriebenen Angaben kann das Unternehmen binnen einer Woche bzw. binnen eines Monats an den Arbeitnehmer übermitteln.
Sofern sich nach dem Inkrafttreten des Vertrags eine relevante vertragliche Bestimmung ändert, muss diese dem Arbeitnehmer schriftlich und spätestens ab dem Tag ihrer Wirksamkeit übermittelt werden. Ansonsten ist sie rechtlich unwirksam.
Ist der Arbeitnehmer für mehr als vier Wochen im Ausland tätig, ist ihm diese Niederschrift vor der Abreise auszuhändigen.
Wichtiges zur Schriftform
Prinzipiell ist der Abschluss eines Arbeitsvertrags sowie auch etwaige spätere Änderungen desselben immer sowohl schriftlich als auch auf digitalem Wege möglich. Dies liegt ganz im Ermessen des Arbeitgebers.
Anders sieht es jedoch aus, wenn es um die Niederschrift mit den wesentlichen vertraglichen Bestandteilen geht. Diese muss vom Arbeitgeber unterzeichnet werden und dem Arbeitnehmer als schriftliches Dokument vorliegen. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG reicht hier ein digitales Dokument nicht aus – auch dann nicht, wenn gut lesbare digitale Signaturen für die Unterzeichnung zum Einsatz kommen.
Hinweise zur Handhabung in der Praxis
Unternehmen in der Taxibranche sind seit Anfang August 2022 dazu verpflichtet, allen neuen Arbeitnehmern deutlichere vertragliche Angaben schriftlich zu übermitteln – ansonsten droht ein Verstoß mit einem Bußgeld.
Administrative Aufwände lassen sich reduzieren, indem der Arbeitgeber bei der Neueinstellung eines Mitarbeiters zunächst einen Mustervertrag erhält, den er unterzeichnet und in dem sämtliche Pflichtangaben schon enthalten sind. Allerdings sollte der Arbeitnehmer den schriftlichen, persönlichen Vertrag spätestens am ersten Tag der Arbeitsaufnahme bekommen. Dann greift die Pflicht, dem Arbeitnehmer eine zusätzliche Niederschrift mit den wichtigsten vertraglichen Bedingungen zu übermitteln, nicht mehr.
Manche vorgegebenen Pflichtangaben lassen sich vom Arbeitgeber im Vertrag oder auch in der Niederschrift ersetzen. Das kann er tun, indem er auf anwendbare Tarifverträge, Dienst- oder auch Betriebsvereinbarungen oder auch auf die Vorgaben des Gesetzgebers verweist. Wichtig ist, dass Arbeitgeber diese Möglichkeit nutzen, um Arbeitnehmer im Falle einer nachträglichen Änderung später nicht noch einmal gesondert darüber in Kenntnis setzen zu müssen.