Nachdem das Taxi-Gewerbe einige Reformpunkte im ersten Referentenentwurf kritisiert hatte, hat das Bundesverkehrsministerium nur vier Wochen nach seiner Erstfassung einen zweiten, überarbeiteten Entwurf vorgelegt. Welche Punkte konkret nachjustiert wurden, erfahren Sie in diesem Artikel.
Anfang Oktober dieses Jahres wurde der lang ersehnte Referentenentwurf veröffentlicht, in dem das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Vorschläge für eine Novelle des Personenbeförderungsgesetzes formuliert hatte. Sie stützten sich dabei auf die Vorschläge einer Findungskommission – bestehend aus Verkehrsminister Scheuer und Vertretern mehrerer politischer Parteien, die bereits im Vorfeld verschiedene Vorgaben erarbeitet hatten, die für einen fairen und gleichen Wettbewerb unter allen Anbietern sorgen sollen.
Weil der Erstentwurf eindeutige Rechtslücken enthielt, ging er allerdings noch am selben Tag zurück. Der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. fand damals klare Worte für den optimierungsbedürftigen Entwurf:
Nach monatelangen Debatten und der Arbeit einer Findungskommission hat das Verkehrsministerium einen Entwurf vorgelegt, der moderner Mobilität nicht gerecht wird. (…) Scheuer muss dringend nacharbeiten. So darf der Entwurf nicht Gesetz werden.
Nur vier Wochen später wurde bereits der zweite Referentenentwurf fertig. Im Grundsatz ist die überarbeitete Version gleich geblieben. Dennoch wurden in ihr einige der vom Taxi-Gewerbe kritisierten Reformpunkte konkretisiert und wichtige Punkte klargestellt – insbesondere bei den Themen Taxi versus Mietwagen, gebündelter Bedarfsverkehr (kommerzielles Pooling/Ridesharing) und Linienbedarfsverkehr. Konkret wurde an folgenden Stellen nachgebessert:
Klare Abgrenzung von Verkehrsarten
Die als „Pooling“ bekannten Beförderungen erhalten eine eigene Rechtsgrundlage. Das Bundesverkehrsministerium hat dafür die Begriffe „Linienbedarfsverkehr“ und „gebündelter Bedarfsverkehr“ geschaffen. Der Linienbedarfsverkehr wird nach § 8 Absatz 1 PBefG eindeutig dem Linienverkehr zugeordnet und unterliegt damit den festgelegten Beförderungsentgelten und -bedingungen. Er wird dadurch sowohl klar vom gebündelten Bedarfsverkehr abgegrenzt als auch von den anderen beiden Verkehrsarten Mietwagen (§ 49) und „Taxi“ (§ 47). Ziel dieser Abgrenzung ist die Schaffung eines so genannten „Genehmigungstatbestand“ durch den Gesetzgeber.
Verkauf von Einzelsitzplätzen
Die Neuregelung aus dem ersten Entwurf, nach der die Genehmigungsbehörde den Verkauf von Einzelsitzplätzen in Taxen einschränken darf („Ridesharing“ bzw. “Ridepooling“), ist im Zweitentwurf ersatzlos gestrichen worden. Die Einzelsitzplatzvermietung sollte möglichst dem gebündelten Bedarfsverkehr überlassen werden, so die Begründung des BMVI.
Rückkehrpflicht für Mietwagen
Das Taxigewerbe kritisierte im Erstentwurf, dass durch die Nennung so genannter Abstellorte die beibehaltene Rückkehrpflicht für Mietwagen zum Betriebssitz aufgeweicht wird. Die Kritik führte zu einer Korrektur im Paragraph 49 PBefG: Zukünftig sollen zwischen dem Hauptsitz und dem Abstellort oder bei mehreren Abstellorten zwischen diesen eine Mindestwegstrecke von 15 Kilometern liegen.
Festpreise für bestimmte Strecken
Die geplante Ergänzung im Paragraph 51 PBefG, in dem die „Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr“ geregelt sind, wurde nochmals erweitert: Neben der Festlegung von Festpreisen für bestimmte Fahrtstrecken (z. B. zu Messen, Bahnhöfen oder Flughäfen) sieht der zweite Entwurf auch einen Preiskorridor für diese Strecken vor – also Mindest- und Höchstpreise für die Beförderungen auf Bestellung.
5 % barrierefreie Fahrzeuge
Die Vorschrift, mindestens fünf Prozent barrierefreie Fahrzeuge bereitzuhalten, gilt nun lediglich für Taxiunternehmen mit mehr als 20 Fahrzeugen und wird daher für wenige Unternehmen relevant sein.
Öffentlich subventionierter Taxiverkehr
Zukünftig darf auch der Taxiverkehr aus den jährlich rund 8,5 Milliarden Euro Regionalisierungsmitteln bezuschusst werden. Das Geld weist der Bund den Ländern vor allem für das Bestellen von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr zu. Eine Einschränkung gibt es allerdings: Der subventionierungsfähige Taxiverkehr muss eine „zeitliche und räumliche Unterversorgung“ im Öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) stopfen. Diese Situation findet sich häufig im ländlichen Raum, wo Taxen wirtschaftlicher sind wie fast leere Linienbusse.
Fazit
Der zweite Entwurf für die PBefG-Novelle ist in vielen Punkten eine Verbesserung gegenüber dem Erstentwurf. Dennoch existieren weitere Punkte, die im endgültigen Gesetzesentwurf noch korrigiert werden sollten – darauf hofft jedenfalls die Taxibranche. So z. B. die angedachte Fachkunde, die bisher nur für Taxifahrer, nicht aber für Mietwagen obligatorisch ist.